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Steuerlexikon

GoB - Verfolgbarkeit der Geschäftsvorfälle

Übersicht: Steuerlexikon - Alle Begriffe



1. Allgemeines

Die Geschäftsvorfälle müssen sich nach § 238 Abs. 1 S. 3 HGB und § 145 Abs. 1 S. 2 AO in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (Grundsatz der Nachprüfbarkeit, vgl. auch Tz. 2 zu GoBS).

2. Prüfbarkeit

An jede Buchführung wird die Anforderung gestellt, dass Geschäftsvorfälle retrograd und progressiv prüfbar bleiben müssen. Die progressive Prüfung beginnt beim Beleg zu einem Geschäftsvorfall (Bankauszug, Kassenbuch, Quittungen, Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen), geht über die Grundaufzeichnungen (Dokumentation der Verbuchung des Beleges, z.B. durch Primanota), zu den Konten (insbesondere den Sachkonten) und schließlich zu den Abschlüssen (Bilanz / Gewinn- und Verlustrechnung) bzw. zur Steueranmeldung / Steuererklärung (ESt, KSt, USt, GewSt, etc.). Die retrograde Prüfung verläuft umgekehrt.





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