Absonderungsrecht gegenüber Insolvenzverwalter
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Absonderungsrecht gegenüber Insolvenzverwalter
Ein Absonderungsberechtigter macht sein Absonderungsrecht gemäß der Insolvenzordnung § 50 Abs. 1 geltend. Eine Berechtigung zur Absonderung muss allerdings bestehen.
Im vorliegenden Schreiben macht der Absonderungsberechtigte seinen Anspruch aus einer fälligen und einredefreien Forderung, ebenso wie sein Auskunftsrecht, gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend.
Der Absonderungsberechtigte hat sich im vorliegenden Musterschreiben bereits eine Darlehensschuld durch die Sicherungsübereignung eines PKWs gesichert.
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