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Letter of Intent

Letzte Änderung am: 3. Juli 2023

Bei einer Letter of Intent, kurz LoI, handelt es sich im engeren Sinne um eine unverbindliche Willenserklärung beziehungsweise Absichtserklärung. In einem weiteren Sinne wird ein LoI auch als Verhandlungsprotokoll oder als eine einseitige Fixierung der Verhandlungsposition einer Partei verstanden. Demnach kann ein LoI sowohl als unverbindliche Willenserklärung als auch als Verhandlungsprotokoll oder als bindender Vorvertrag eingesetzt werden. Ein LoI wird meist im Vorfeld von komplexen und wirtschaftlich bedeutsamen Vertragsabschlüssen zwischen zwei oder mehreren Parteien abgeschlossen. Zu solchen größeren und bedeutsamen Vertragsabschlüssen zählt beispielsweise ein Unternehmenskauf, eine Unternehmensbeteiligung durch Investoren, geplante Kooperationen oder Softwareverträge. Dabei erfüllt die Absichtserklärung den Zweck, den Verhandlungsstand festzuhalten sowie die Ernsthaftigkeit der beiden Verhandlungsparteien darzulegen. Allerdings sind diese Bekundungen aus rechtlicher Sicht unverbindlich. Demnach besteht trotz eines unterschriebenen LoI keine Bindungswirkung. Dies hat zur Folge, dass ein angestrebter Vertrag trotz LoI am Ende nicht zwingend abgeschlossen werden muss. Lediglich einzelne Regelungen, wie beispielsweise Geheimhaltungsvereinbarungen oder Exklusivitätsklauseln, die im Dokument vereinbart wurden, sind auf die festgelegte Dauer für beide Verhandlungsparteien bindend. Welche konkreten rechtlichen Konsequenzen daher mit einem Letter of Intent einhergehen, ist von der jeweiligen Ausgestaltung und den Inhalten des Dokumentes abhängig.

Inhalte eines Letters of Intent

Im LoI werden neben dem geplanten Vorhaben der Verhandlungsstand zusammengefasst und die Bereitschaft beider Verhandlungsparteien zu einer Zusammenarbeit bekundet. Zudem sollten die Unverbindlichkeit des Dokuments sowie ein unverbindlicher Zeitplan für die weiteren Verhandlungsschritte festgehalten werden. Im Falle von exklusiven Verhandlungen sollte eine dementsprechende Exklusivitätsklausel in den LoI aufgenommen werden. Auch eine Klausel zur Geheimhaltungsverpflichtung ist ein weiterer wichtiger Bestandteil, der vor allem geschäftssensible Daten vor Missbrauch schützen soll. Des Weiteren sollte im LoI dessen Laufzeit konkretisiert werden. Dabei kann die Laufzeit entweder so lange andauern, bis der beabsichtigte Vertrag abgeschlossen oder ein vereinbarter Zeitpunkt überschritten wurde. Neben diesen grundlegenden inhaltlichen Bestandteilen kann ein LoI noch weitere individuelle Regelungen, wie beispielsweise bestimmte Vertragsbedingungen oder Befristungen, beinhalten.

Weitere Informationen

Nutzen Sie diese Absichtserklärung und folgende Geheimhaltungsvereinbarung, um sich abzusichern.

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