Beschreibung
Die Berechtigung zum Führen eines Kranes setzt gemäß § 29 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6 / früher VBG 9) eine Beauftragung durch den Unternehmer voraus.
Mit dieser Vorlage kann eine solche Beauftragung erteilt werden.
Grundsätzlich sollten Kranführer jedoch zunächst mit einfachen Kranarbeiten beauftragt werden und erst mit zunehmender Erfahrung anspruchsvollere Tätigkeiten übernehmen.
