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Probearbeit

Letzte Änderung am: 3. Juli 2023

Probearbeit

 

Unter Probearbeit versteht man ein Beschäftigungsverhältnis, das lediglich für einen sehr kurzen Zeitraum besteht. Die Dauer der Beschäftigung ist nicht einheitlich geregelt und kann zum Beispiel von ein paar Stunden bis zu ein paar Tagen andauern. Jedoch empfiehlt es sich, das Probearbeiten möglichst kurzzuhalten. Dadurch entstehen in der Regel keine Missverständnisse, die unter Umständen rechtliche Konsequenzen für das Unternehmen haben können. Die Dauer der Probearbeit ist vor allem an die Art der Tätigkeit geknüpft. Bei einfacheren Arbeiten reichen oftmals schon zwei, drei Stunden aus. Für komplexere Prozesse kann das Unternehmen den Bewerber dagegen schon einmal für drei bis vier Tage zum Probearbeiten einladen. Die Probearbeit unterscheidet sich im Gegensatz zur Probezeit durch den Arbeitsvertrag. Beim Probearbeiten wird keine vertragliche Vereinbarung getroffen.

 

Was bewirkt das Probearbeiten?

 

Für Bewerber und Arbeitgeber ist die Probearbeit ein hilfreiches Instrument, um sich besser kennenzulernen. Während der Arbeitnehmer einen guten Eindruck von der Tätigkeit bekommt, kann sich der Arbeitgeber von den Qualitäten des Bewerbers überzeugen. Für Unternehmen reicht oftmals die Bewerbung an sich nicht aus, um sich fest für den potenziellen neuen Mitarbeiter zu entscheiden. Beim Bewerbungsschreiben kann man zwar die Qualifikationen nachlesen, doch eine Garantie, dass der Bewerber für die Stelle passt, ist es nicht. Gleichzeitig kann der Bewerber profitieren, falls er beim Vorstellungsgespräch nur bedingt überzeugen konnte. Macht er beim Probearbeiten seine Sache gut, steigert das die Chancen auf eine Festanstellung.

 

Wichtige Rahmenbedingungen der Probezeit

 

Grundsätzlich sei gesagt, dass die rechtliche Lage nicht eindeutig geklärt ist. Dennoch schreibt der Gesetzgeber bestimmte Rahmenbedingungen vor. Da es sich beim Probearbeiten um ein Einfühlungsverhältnis handelt, bestehen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Rechte. Des Weiteren besteht für den Bewerber keine Pflicht, die Arbeit zu erledigen. Es geschieht alles auf freiwilliger Basis. Sollte der Arbeitnehmer entlohnt werden, ist es als Entschädigung für den Zeitaufwand und nicht für die Arbeitsleistung anzusehen.

 

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