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Gewerbeamt

Letzte Änderung am: 3. Juli 2023

Die Anmeldung beim Gewerbeamt

In Deutschland muss jede haupt- oder nebenberufliche Selbstständigkeit vor Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden. Dies geschieht beim Gewerbeamt. Große Städte haben in der Regel eigenständige Gewerbeämter, bei kleineren Ortschaften wird eine Unternehmensanmeldung von der Gemeindeverwaltung entgegengenommen. Das Gewerbeamt stellt gegen eine Gebühr den Gewerbeschein aus und leitet die Unterlagen an das Finanzamt weiter. Die Gewerbeanmeldung ist sehr einfach. Zu beachten ist aber, dass auch jede Veränderung bekannt gegeben werden muss. Das bedeutet, wenn der Geschäftssitz an einen anderen Standort verlegt wird oder sich ein Nebengewerbe in ein Hauptgewerbe wandelt. Auch muss gemeldet werden, wenn ein bestehendes Unternehmen übernommen wird und natürlich, wenn das Gewerbe eingestellt wurde. Dann erfolgt eine entsprechende Abmeldung. Aber Achtung: Es gibt auch erlaubnispflichtige Gewerbe, für die eine bestimmte Qualifikation nachgewiesen werden muss. Als Beispiel wäre hier das Handwerk zu nennen, wo der Gründer einen Meisterbrief oder ähnliche Dokumente vorzuweisen hat.

Wie es nach der Unternehmensanmeldung weitergeht

Sobald das Gewerbeamt mit seinen Tätigkeiten fertig ist, wird sich das Finanzamt beim Gewerbetreibenden melden. Es werden umfangreiche Fragebögen zugesandt. Eine der wichtigsten Fragen ist, wie hoch der Umsatz eingeschätzt wird. Existenzgründer sind die ersten zwei Jahre verpflichtet, eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Im Normalfall wird dies erst nach zwei Jahren auf vierteljährlich umgestellt. Wenn der Gründer aber eine nachvollziehbare Erklärung abgibt, dass der zu schätzende Umsatz sehr gering ausfallen wird beziehungsweise es sich um ein Nebengewerbe handelt, kann das Finanzamt festsetzen, dass die Umsatzsteuer nur einmal jährlich angemeldet werden muss. Es ist generell zu unterscheiden, dass es eine Soll- und Ist-Besteuerung gibt – je nach Höhe des jährlichen Umsatzes. Sollversteuerung bedeutet, dass jegliche Rechnung und Ausgabe – egal ob bezahlt oder noch offen – sofort beim Finanzamt in die Umsatzsteuervoranmeldung einzufließen hat. Bei einer Ist-Besteuerung wird die Umsatzsteuer erst fällig, wenn Rechnung und Ausgabe faktisch beglichen sind.

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