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Kommanditgesellschaft

Letzte Änderung am: 3. Juli 2023

Funktionsweise einer Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch KG genannt. Sie besteht aus mindestens zwei Personen. Sie gehört zu den Personengesellschaften und dient dem Zweck, mit Partnern Unternehmen zu führen. Die KG besteht aus zwei Teilen: Kommanditisten und Komplementären.


Der Komplementär

Komplementäre sind persönlich haftende Gesellschafter und haften voll und ganz und führen das Unternehmen. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine Gewinnbeteiligung, die im KG-Vertrag detailliert festgelegt ist. Den persönlich haftenden Gesellschaftern ist es gesetzlich untersagt, durch Aktivitäten außerhalb der KG mit dieser zu konkurrieren. Das bedeutet, dass sie ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht im gleichen Bereich wie die KG tätig werden dürfen. Sie dürfen auch nicht an ähnlichen Unternehmen beteiligt sein. Dies ist in § 112 (1) und § 113 (1) HGB geregelt.
Sind außerordentliche Geschäfte geplant, muss der Geschäftsführer die Zustimmung aller Gesellschafter einholen.


Der Kommanditist

Die Kommanditisten sind Gesellschafter der KG. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Kommanditisten sein. Sie haften gegenüber Gläubigern ausschließlich mit ihrer Einlage. Sie müssen nicht aktiv im Geschäft arbeiten, dürfen aber auch keine Entscheidungen treffen. Der Name der KG muss den Namen eines persönlich haftenden Gesellschafters und den Zusatz KG enthalten. Es ist kein Mindestkapital erforderlich. Die KG nimmt ihre steuerrechtliche Tätigkeit auf, sobald sie auch ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt. Nach Abschluss der Satzung wird die KG im Handelsregister eingetragen.

Für eingeschränkte Haftungen: die Sonderformen GmbH & Co. KG und UG & Co. KG

Zwei Sonderformen der KG sind die GmbH & Co. KG und UG (beschränkte Haftung) & Co. KG. Bei diesen Formen besteht die Komplementärin aus einer GmbH oder UG.
Die Komplementärin, also die GmbH oder UG,  haftet dann mit ihrem gesamten Geschäftsvermögen, während das Privatvermögen der Gesellschafter jedoch unberührt bleibt. Die Geschäftsführung übernimmt die Geschäftsführung der GmbH bzw. UG.

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