Fortsetzungsverlangen Mieter - Zeitmietvertrag, § 575 Abs. 2 Satz 2 BGB
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Fortsetzungsverlangen Mieter - Zeitmietvertrag, § 575 Abs. 2 Satz 2 BGB
Damit wird das Mietverhältnis nach § 575 Abs. 2 Satz 2 BGB um den Zeitraum der Verspätung verlängert. Rechtliche und erklärende Hinweise finden Sie zusätzlich in diesem Musterschreiben.
Das Schreiben gilt für Mietverträge, die auf bestimmte Zeit, nach der Mietreform (01.09.2001), geschlossen wurden.
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