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Rücknahme Insolvenzantrag
Beschreibung
Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht die Möglichkeit den Antrag zur Eröffnung des Verfahrens von Seiten des Antragsstellers zurückzunehmen. Wurde das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet, kann sowohl ein Fremdantrag als auch der Eigenantrag vom Gläubiger zurückgenommen werden (nach § 13 Abs. 2).
Neben der Rücknahme des Insolvenzantrages vom Gläubiger enthält die Vorlage eine Erledigungserklärung. Die Erledigungserklärung wird wirksam, wenn der Gläubiger bei einem Fremdantrag die Hauptsache für erledigt erklärt. Dies kann gemäß § 91 a ZPO geschehen.
Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht die Möglichkeit den Antrag zur Eröffnung des Verfahrens von Seiten des Antragsstellers zurückzunehmen. Wurde das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet, kann sowohl ein Fremdantrag als…
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