Beschreibung
Wer einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, ist nicht allein deshalb schon befähigt, Gabelstapler zu führen. Gemäß § 7 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“
(BGV D27 / früher VBG 36) muss der Gabelstaplerfahrern schriftliche beauftragt werden. Mit dieser Vorlage kann eine eine Beauftragung zwischen Unternehmer und Gabelstaplerfahrer erfolgen.
