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Bewirtung

Letzte Änderung am: 3. Juli 2023

Im Allgemeinen werden im Rahmen einer Bewirtung Speisen und Getränke bereitgestellt, die für einen sofortigen Verzehr gedacht sind. Allerdings können in den Bereich der Bewirtung auch Genussmittel sowie Nebenkosten für eine Essenseinladung fallen. Aus unternehmerischer Sicht spielt eine Bewirtung besonders bei der Einladung von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern eine wichtige Rolle. Denn die dabei entstehenden Bewirtungskosten können in den meisten Fällen als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Allerdings sind hierbei die besonderen steuerlichen Vorschriften zu beachten.

Welche Kosten können abgesetzt werden?

Nach den Einkommenssteuerrichtlinien zählen zu den Bewirtungskosten alle Speisen, Getränke und Genussmittel, die aus einem betrieblichen Anlass heraus zu einem festgelegten Termin angeboten und sofort verzehrt werden. Dies ist beispielsweise bei einem klassischen Geschäftsessen der Fall. Demnach können die dabei entstandenen Bewirtungskosten im Zuge der Betriebsausgaben vollständig abgesetzt werden. Auch nachgeordnete Kosten, wie beispielsweise Trinkgelder oder Gebühren für eine Garderobe, können im Rahmen eines Geschäftsessens steuerlich geltend gemacht werden. Es kann jedoch auch vorkommen, dass lediglich ein Teil der Kosten abgesetzt werden kann. Denn generell gilt, dass die Bewirtungskosten in einem angemessenen Rahmen stattfinden müssen, um steuerlich abgesetzt werden zu können. Demnach ist eine Absetzung der Bewirtungskosten nur dann möglich, wenn diese im Zuge der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen gelten. Was dabei als angemessen betrachtet wird, ist von der Branche, der Größe sowie dem Umsatz und dem Gewinn des Unternehmens abhängig. Findet hingegen ein Essen aus privatem Anlass statt, wie beispielsweise ein Geburtstagsessen des Unternehmensinhabers, so kann dieses aufgrund seines privaten Beweggrundes nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Welche Formalien gilt es zu erfüllen?

Um ein Geschäftsessen absetzen zu können, ist ein Belegnachweis erforderlich. Dieser muss laut Steuergesetzgebung explizite Angaben zum Bewirtungsanlass, die Namen der bewirteten Personen sowie eine Unterschrift des Gastgebers enthalten. Darüber hinaus müssen auch der Name und die Anschrift des Bewirtungsortes, das Bewirtungsdatum, das Rechnungsausstellungsdatum sowie der Rechnungsbetrag inklusive der Steuersatzangabe vermerkt sein.

Weitere Informationen

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