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Mankogeld

Letzte Änderung am: 3. Juli 2023

Mankogeld

Unter Mankogeld, das auch unter den Begriffen Fehlgeldentschädigung, Kassenverlustentschädigung oder Zählgeld bekannt ist, wird eine Ausgleichszahlung verstanden, die im Falle einer vereinbarten Mankohaftung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Eine solche Mankohaftung wird als Mankovereinbarungen in einem Arbeitsvertrag festgehalten. Auf Grundlage dieser Vereinbarung haftet der Arbeitnehmer für jedes Manko, das ihm bei seinen anvertrauten Kassenbeständen oder Warenbeständen entsteht. Konkret tritt ein Manko dann ein, wenn der Soll- und Istbestand der Kassen- oder Warenbestände, die dem Arbeitnehmer anvertraut wurden, nicht übereinstimmt. Das entstandene Manko muss dann vom Arbeitnehmer beglichen werden. Hierbei muss der Arbeitnehmer auf die Ausgleichzahlungen zurückgreifen, die er für die vereinbarte Haftung als pauschale Zahlung von seinem Arbeitgeber in Form des Mankogeldes erhält. Also handelt es sich bei der Fehlgeldentschädigung um einen wirtschaftlichen Ausgleich, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Ausgleich für die vereinbarte Haftung zahlt. Die Höhe des Mankogeldes wird individuell ausgehandelt und ist im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten. Diese vereinbarte Summe wird den Arbeitnehmer dann zusätzlich zum Monatslohn bezahlt und ist in Deutschland bis zu einem Betrag von 16 Euro monatlich steuerfrei.

Anwendungsbereiche des Mankogeldes

Mankogeld ist vor allem in Branchen und Bereichen üblich, in denen Kassiertätigkeiten oder Zähldienste ausgeübt werden. Besonders betroffen sind hiervon beispielsweise Arbeitnehmer des Einzelhandels. Hierbei haften die Angestellten mit ihrem Privatgeld für entstandene Fehlbeträge, die beim Kassieren oder bei Wechselvorgängen in der Kasse entstehen. Im Gegenzug hierzu erhalten sie von ihrem Arbeitgeber das monatliche Mankogeld. Dabei bestimmt die Höhe dieses ausbezahlten Mankogeldes auch den Umfang der jeweiligen Mankohaftung. Denn grundsätzlich ist der Mankohaftungsumfang auf die Höhe des ausbezahlten Mankogeldes begrenzt. Demnach schützt die Fehlgeldentschädigung den Arbeitnehmer vor Haftungsansprüchen, die ohne Mankovereinbarung meist mit dem regulären Gehalt beglichen werden müssten. Aus Sicht der Arbeitgeber soll das Mankogeld vor allem dazu beitragen, die Mitarbeiter zu mehr Eigenverantwortlichkeit und einer sorgsameren Arbeitsweise zu erziehen. So soll die Entstehung von hohen Fehlbeträgen reduziert werden.

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