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Pendlerpauschale

Letzte Änderung am: 3. Juli 2023

Pendlerpauschale

 

Die Pendlerpauschale ist ein Instrument für Arbeitnehmer um die Aufwendungen, die für den Weg zur Arbeitsstätte notwendig sind, steuerlich zu berücksichtigen. Als Berechnungsgrundlage dient die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Egal wie der Weg zurückgelegt wird, können 0,30 Cent pro Kilometer bis zu einer Höhe von 4500 Euro im Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Entfernungspauschale wird entweder vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt oder im Rahmen der Einkommenssteuererklärung vom Arbeitnehmer beim Finanzamt beantragt.

 

Wer kann das Kilometergeld beantragen?

 

Die Entfernungspauschale kann von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die nicht von Zuhause aus arbeiten, in Anspruch genommen werden. Dazu müssen sie an mindestens einem Tag in der Woche ihre Arbeitsstätte aufsuchen. Die Höhe beträgt seit Jahren einheitlich 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer. Ab dem 21. Kilometer wurde für die Jahre 2021–2023 eine Erhöhung auf 35 Cent und bis 2026 auf 38 Cent beschlossen. Für die Berechnung werden die Kilometerzahl der kürzesten Wegstrecke und die Zahl der Arbeitstage herangezogen. Fehlzeiten bei Kinderbetreu­ung oder Krankheit aber auch Arbeitstage im Homeoffice müssen berücksichtigt werden. Ist ein längerer Weg günstiger, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen, kann dies vom Finanzamt akzeptiert werden.

 

Für welche Verkehrsmittel gilt die Pendlerpauschale?

 

Die Pendlerpauschale gilt für alle Fortbewegungsmittel mit Ausnahme von Flugzeug oder Taxi. Hier werden die tatsächlichen Kosten als Ausgaben geltend gemacht. Der Arbeitsweg kann mittels Auto, Motorrad, Eisenbahn und Straßenbahn oder mit einem Bus zurückgelegt werden. Aber auch wenn der Weg zur Arbeit per Boot, Fahrrad oder zu Fuß erfolgt gebührt die Entfernungspauschale. Die berechnete Summe wird vom Finanzamt vor der Berechnung der Steuer vom gesamten Jahreseinkommen abgezogen. Damit wirkt sich die Pendlerpauschale steuermindernd aus. Pro Arbeitstag kann die Wegpauschale nur einmal für die einfache Wegstrecke berechnet werden. Bei Verwendung des eigenen Autos entfällt die Höchstgrenze der Entfernungspauschale.

 

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